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Unsere AGB's
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Impressum
Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Geltung, Allgemeines
1. Diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (VLZ) sind Bestandteil aller
Angebote und Verträge über Lieferungen des Verkäufers auch in laufenden und
künftiger Geschäftsverbindung.
2. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen
des Käufers oder Bestellers (nachfolgend nur Käufer genannt), sind nur
verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind. Stillschweigen
gilt nicht als Einverständnis.
3. Sind die VLZ einem Kaufmann nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie
ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie Anwendung, wenn er
sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen müßte.

§ 2 Angebote, Lieferfristen, Bestätigungsschreiben
1. Angebote sind grundsätzlich freibleibend in Bezug auf Liefermenge, Lieferzeit
und Preis; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
Wir behalten uns insbesondere vor, die am Liefertag gültigen Preise in Rechnung
zu stellen, wenn sich inzwischen Preiserhöhungen aus höheren Marktnotierungen
für Fleisch und Vieh ergeben haben. Unsere Preise verstehen sich einschließlich
handelsüblicher Verpackung.
Die Nichteinhaltung von Lieferterminen und Lieferfristen durch den Verkäufer
berechtigt den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn
er dem Verkäufer eine angemessene, mindestens 14 Tage betragende Nachfrist
gesetzt hat.
2. Vereinbarungen mit Beauftragten, insbesondere auch alle uns erteilten Aufträge,
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Erteilte Aufträge
werden einen Tag nach Auftragseingang zum Versand gebracht, falls kein
späterer Termin vereinbart wurde.

§ 3 Lieferung und Gefahrenübergang
1. Lieferungen erfolgen bei Empfangsstation. Anspruch auf Lieferung frei Haus
besteht nicht. Bei Expressvergütung gehen die Mehrkosten zu Lasten des Käufers.
Auf dem Transport entstandener natürlicher Gewichtsschwund geht zu Lasten des
Käufers.
2. Bei Anlieferung trägt der Käufer die Versandgefahr.
3. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche
Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer
Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.

§ 4 Zahlungen
1. Zahlungen an den Verkäufer haben rein netto Kasse sofort nach Erhalt der Ware
zu erfolgen. Etwas anderes gilt nur, falls zwischen dem Verkäufer und Käufer
ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen vereinbart sind.
2. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf
der Zustimmung des Verkäufers. Bei Zahlung durch Scheck oder Wechsle gehen alle
anfallenden Kosten zu Lasten des Käufers. Im Falle eines Scheck oder
Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder
Wechsels sofortige Barzahlung, auch für etwa später fällige werdende Papiere,
verlangen.
3. Bei Zahlungsverzug sind der entstandene Zins und sonstige Kosten zu ersetzen.
Der Zins beträgt mindestens 2% über dem Bundesdiskont.
4. Wegen berechtigter Mängel oder sonstiger Beanstandungen darf der Käufer nur den
Teil der Kaufsumme vorläufig einbehalten, der dem Rechnungsbetrag des
mangelhaften Teiles der Lieferung entspricht.
5. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als es sich um
unbestrittene oder rechtskräftige Forderungen handelt.
6. Der Verkäufer ist berechtigt, Sicherstellung der Zahlung vor Auslieferung des
Auftrages zu verlangen, wenn sich Änderungen in der Beurteilung der
Kreditwürdigkeit des Käufers, insbesondere durch Nichteinhaltung von
Zahlungsverpflichtungen und Zahlungsverzug, ergeben haben. Dies gilt auch, wenn
dem Verkäufer Zahlungsschwierigkeiten des Käufers bekannt werden. In diesen
Fällen ist der Verkäufer auch in jedem Fall zur Änderung ursprünglich
vereinbarter Zahlungsbedingungen sowie zur sofortigen Einstellung der Lieferung
berechtigt.
7. Vertreter des Verkäufers sind ohne besondere Vollmacht nicht zum Inkasso
berechtigt.

§ 5 Behandlungsvorschriften und Gewährleistung
1. Alle Wurst- und Fleischwaren, mit Ausnahme der vakuum verpackten Ware, sind nach
Empfang sofort auszupacken, zu prüfen und sachgemäß in kühlen, luftigen und
trockenen Räumen aufzubewahren.
2. Voraussetzung für sämtliche Gewährleistungsrechte ist, dass die vorstehenden
Behandlungsvorschriften genaustens beachtet werden. Mängelrügen sind unmittelbar
uns gegenüber geltend zu machen. Sie müssen unverzüglich nach Erhalt der Ware
spätestens innerhalb von 3 Tagen und vor Weitergabe an Dritte schriftlich bei uns
angezeigt werden. Der Lieferschein ist beizufügen.
Bei begründeten Mängeln beschränkt sich unsere Gewährleistung nach unserer Wahl
auf Ersatzlieferung oder Minderung.
Schadensersatzansprüche des Käufers sind in jedem Fall ausgeschlossen, es sei denn,
sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer leitenden Angestellten
oder sind Gegenstand zugesicherter Eigenschaften. In diesen Fällen darf der
Schadensersatz den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn nicht übersteigen,
welchen wir bei Vertragsabschluss unter Berücksichtigung der Umstände als mögliche
Folge hätten voraussehen müssen.

§ 6 Eigentumsvorbehalte
1. Bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen und Nebenforderungen aus der
Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, sowie bis zur Einlösung dafür
hingegebene Wechsel und Schecks bleibt die Ware unser Eigentum.
Die Einstellung einzelner Forderungen in ein laufende Rechnung oder die Saldoziehung
und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei laufender Rechnung
gilt die Vorbehaltsware als Sicherung für die gesamte Saldoforderung des Verkäufers.
Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer sofort zur Rücknahme berechtigt und
der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Der Verkäufer ist berechtigt, zum Zwecke der
Rücknahme die Räumlichkeiten des Käufers zu betreten.
Der Käufer kann die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern, nicht
jedoch verpfänden oder sicherungsübereignen.
2. Die Vorbehaltsware ist von den übrigen Waren getrennt zu lagern, auf Verlangen des
Verkäufers zu kennzeichnen und gegen Feuer und Diebstahl zu versichern.
3. Durch Verarbeitung dieser Waren erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder
teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich
für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Sollte dennoch der
Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich Verkäufer und
Käufer schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung
auf den Verkäufer übergeht, der die Übereignung annimmt. Der Käufer bleibt deren
unentgeltlicher Verwahrer. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender
Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer
Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der
anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer
gehörende Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder
vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend de gesetzlichen Bestimmungen.
Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so
überträgt schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung.
Der Käufer hat in Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden
Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender
Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten
und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware
ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%,
der jedoch außer Ansatz bleibt soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn jedoch
außer Ansatz bleibt soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte
Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der
Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.
5. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufes zur Einziehung der
gem. vorstehender Ziffern abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen
Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf verlangen des Verkäufers
hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die
Abtretung auch selbst anzuzeigen.
6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen
Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den
Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
7. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen
oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung
und Verwertung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen
Forderungen; bei Scheck- und Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
8. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so
ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl
verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung
gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer
über.
9. Liefert der Käufer die Ware auf Kredit weiter, so ist er verpflichtet, sich das Eigentum
mit einer Klausel ebenfalls vorzubehalten, die der Eigentumsvorbehaltsklausel dieser
VLZ entspricht.
10.Sämtliche Ziffern des § 6 gelten – soweit einschlägig – auch für den verlängerten
Eigentumsvorbehalt sowie für Saldoforderungen des Verkäufers.

§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für sonstige Leistungen des
Käufers ist stets Schüttorf.
2. Gerichtsstand für Vollkaufleute ist der Ort der gewerblichen Niederlassung des
Verkäufers, also Nordhorn bzw. Osnabrück.

§ 8 Sonstiges
Sollte ein Teil dieser VLZ unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.

Stand: 01.03.2007
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Dieser Schinken ist noch genau so gut wie vor 20 Jahren da ..
5 von 5 Sternen!

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